Das Wichtigste vorab
- Der Beginn Ihrer Schweizer Steuerpflicht richtet sich nach den tatsächlichen Wohnsitz- und Aufenthaltsverhältnissen. Die Anmeldung allein entscheidet darüber nicht.
- Im üblichen Zuzugsfall wird das Einkommen der Schweizer Teilperiode erfasst. Regelmässige Einkünfte werden für den Steuersatz auf ein Jahr umgerechnet.
- Deutsche Wohnungen, Einkünfte und Vermögenswerte bleiben für die Prüfung relevant. Auch das deutsche Umzugsjahr verdient eine gesonderte Betrachtung.
- Quellensteuer, eine mögliche Steuererklärung und die dafür geltenden Fristen sollten Sie frühzeitig mit dem zuständigen Kanton klären.
1. Wann die Schweizer Steuerpflicht beginnt
Ein Umzug lässt sich selten auf einen einzigen behördlichen Vorgang reduzieren. Für die Schweizer persönliche Steuerpflicht ist entscheidend, wann Sie hier steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründen. Beim dauerhaften Zuzug kommt es insbesondere darauf an, wann Sie sich tatsächlich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz niederlassen. Die Anmeldung bei der Gemeinde ist dafür ein wichtiges Indiz. Sie ersetzt die Würdigung Ihrer Lebensverhältnisse jedoch nicht. [1]
Eine weiterhin verfügbare und zur Nutzung beibehaltene Wohnung in Deutschland kann zugleich einen deutschen steuerlichen Wohnsitz erhalten. Haben Sie nach dem innerstaatlichen Recht beider Länder einen Wohnsitz, bestimmt das Doppelbesteuerungsabkommen, welchem Staat Sie für seine Anwendung als ansässig zugeordnet werden. Dabei zählen unter anderem die ständige Wohnstätte und der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen. Ein vorläufiges Zimmer in der Schweiz, eine fortbestehende Familienwohnung in Deutschland und ein endgültiger gemeinsamer Umzug können deshalb unterschiedlich zu beurteilen sein. [2]
2. Einkommen und Vermögen im ersten Jahr
Beginnt Ihre Schweizer Steuerpflicht erst im Laufe des Jahres 2026, wird im gewöhnlichen Zuzugsfall das während dieser Teilperiode erzielte Einkommen besteuert. Für regelmässig fliessende Einkünfte, etwa den laufenden Monatslohn, erfolgt eine Hochrechnung auf zwölf Monate zur Bestimmung des Steuersatzes. Diese Hochrechnung macht den rechnerischen Jahreslohn nicht zu zusätzlich steuerbarem Einkommen. Besteuerungsgrundlage und Steuersatz sind auseinanderzuhalten. [3]
Ausländische Einkünfte aus der Zeit vor Beginn jeder Schweizer Steuerpflicht bleiben in diesem Normalfall auch für die Schweizer Satzbestimmung ausser Ansatz. Das gilt nicht als pauschale Zuordnungsregel für Boni, Abfindungen oder Mitarbeiterbeteiligungen. Deren Rechtsgrund, Erdienungszeitraum und weitere massgebliche Zeitpunkte sind gesondert zu prüfen. Bestand bereits zuvor eine Schweizer Steuerpflicht, beispielsweise wegen einer Liegenschaft, kann eine ganzjährige Steuerperiode mit wechselndem Umfang vorliegen. [4]
Für die kantonale Vermögenssteuer ist grundsätzlich der Stand am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht massgebend. Bleiben Sie bis Jahresende in der Schweiz steuerpflichtig, ist regelmässig der 31. Dezember der Stichtag. Der Vermögenssteuerbetrag wird bei unterjähriger Steuerpflicht zeitanteilig gekürzt. Der Stichtagswert selbst wird nicht entsprechend gekürzt. Eine Vermögenssteuer des Bundes besteht nicht. [3]
3. Welche Verbindungen zu Deutschland zählen
Ab Beginn der persönlichen Steuerpflicht sind grundsätzlich auch Ihre ausländischen Einkünfte und Vermögenswerte zu erfassen. Dazu können deutsche Bankkonten, Wertschriften, Mieteinnahmen und Schulden gehören. Erfassen bedeutet allerdings nicht, dass jeder Wert vollständig in der Schweiz besteuert wird. Ausländische Grundstücke, Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten werden nach den einschlägigen Regeln ausgeschieden; sie können weiterhin den Steuersatz beeinflussen. Die konkrete Zuordnung einschliesslich der Schulden ist gesondert vorzunehmen. [4]
Auch auf deutscher Seite beendet der Umzug nicht jede steuerliche Verbindung. Eine beibehaltene Wohnung, deutsche Einkünfte oder besondere Nachlaufregeln können weitere Folgen haben. Bei Unternehmensbeteiligungen und bestimmten Investmentanteilen ist zudem eine mögliche Wegzugsbesteuerung vor dem Umzug zu prüfen. Ob eine solche Regel tatsächlich eingreift, hängt von ihren persönlichen, sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen ab. Der Wohnsitzwechsel in die Schweiz allein erlaubt dazu keine abschliessende Aussage. [5]
Im deutschen Umzugsjahr können ausserdem Schweizer Einkünfte nach Ihrem Wegzug den deutschen Steuersatz beeinflussen, obwohl sie selbst nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Dieser Progressionsvorbehalt kann auch eine Erklärungspflicht begründen. Massgeblich sind die nach deutschem Recht ermittelten Einkünfte, nicht ohne Weiteres der Schweizer Nettolohn. Ich empfehle deshalb, die Einkommensunterlagen beider Länder für das gesamte Kalenderjahr aufzubewahren. [6]
4. Quellensteuer und Steuererklärung
Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Schweizer Wohnsitz oder Aufenthalt unterliegen auf ihrem Arbeitslohn grundsätzlich der Quellensteuer, solange sie keine Niederlassungsbewilligung C besitzen. Eine Ausnahme gilt insbesondere bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder C-Bewilligung. Der Arbeitgeber behält die Quellensteuer vom Lohn ein. [7]
Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, kurz NOV, kann dennoch erforderlich sein. Die bundesrechtliche Bruttolohnschwelle beträgt CHF 120’000. Bei unterjähriger Steuerpflicht werden regelmässige Bruttolöhne für diese Prüfung auf zwölf Monate umgerechnet; unregelmässige Leistungen werden ohne Hochrechnung berücksichtigt. Ein tatsächlich ausbezahlter Teiljahreslohn unter CHF 120’000 schliesst die NOV somit nicht aus. Bei Ehegatten wird die Schwelle für jede Person getrennt geprüft. Löst eine Person die NOV aus, wird der ungetrennt lebende Ehegatte einbezogen. [7]
Weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte und nach kantonalem Recht relevantes Vermögen können ebenfalls eine ordentliche Veranlagung erforderlich machen. Die hierfür massgeblichen Schwellen und Meldeverfahren sind beim Wohnsitzkanton zu klären. Unsere ausführlichere Einordnung zur Quellensteuer bei Wohnsitz in der Schweiz erläutert auch den freiwilligen Antrag und seine Folgen.
5. Unterlagen für beide Länder ordnen
Ich empfehle, eine kurze Chronologie des Umzugs anzulegen und die Belege nach Wohnsitz, Einkommen und Vermögen zu ordnen. Festzuhalten sind die tatsächliche Aufgabe oder weitere Nutzung der deutschen Wohnung, der Bezug der Schweizer Unterkunft, der Umzug des Haushalts, ein allfälliger Familiennachzug sowie Beginn und Ort Ihrer Erwerbstätigkeit. Meldedaten und tatsächliche Ereignisse sollten daraus getrennt hervorgehen. [8]
- Wohnungs-, Übergabe- und Meldeunterlagen beider Länder sowie die Aufenthaltsbewilligung;
- Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Lohnausweise, Quellensteuerbelege und gegebenenfalls ein Kalender der Arbeitsorte;
- Bank- und Depotauszüge, Schuldennachweise, Unterlagen zu deutschen Liegenschaften sowie Vorsorge- und Versicherungsbescheinigungen;
- Belege zu Umzugskosten und Arbeitgebererstattungen sowie die Korrespondenz mit den Steuerbehörden.
Ein beruflich veranlasster Stellenwechsel macht private Umzugskosten nicht allgemein abzugsfähig. Enge Ausnahmen, etwa bei qualifizierter Entsendung oder besonderem beruflichem Zwang nach kantonaler Praxis, bedürfen eigener Nachweise. Auch eine Erstattung durch den Arbeitgeber beweist für sich genommen weder Steuerfreiheit noch Abzugsfähigkeit. [9]
6. Verfahren und Fristen klären
Die ordentliche Steuererklärung folgt den Formularen, Einreichungswegen und Fristen Ihres Kantons. Ich empfehle, frühzeitig zu klären, welches Verfahren für Sie gilt und welche Unterlagen beizulegen sind. Für Thurgau und Zürich finden Sie dazu eigene Beiträge mit Hinweisen zur Einreichung. Eine bestehende Erklärungspflicht entfällt nicht allein deshalb, weil keine Aufforderung oder kein Formular eingegangen ist. [10]
Davon zu unterscheiden ist der freiwillige NOV-Antrag. Für 2026 muss er grundsätzlich bis 31. März 2027 gestellt werden. Diese Frist ist nicht verlängerbar; bei früherem Wegzug endet sie bereits mit der Abmeldung. Ein gültiger Antrag kann nicht zurückgezogen werden und führt bei Wohnsitz in der Schweiz bis zum Ende der Quellensteuerpflicht zur weiteren NOV. Dabei kann sich eine Rückzahlung oder eine Nachzahlung ergeben. Die spätere Abgabefrist der Steuererklärung ist eine andere Frist. [10]
7. Besondere Verhältnisse vorab prüfen
Bleiben Wohnung oder Familie in Deutschland, bestehen Unternehmensbeteiligungen oder verlagern Sie eine selbständige Tätigkeit oder die Leitung einer Gesellschaft, verdient die Planung eine vertiefte Prüfung vor dem Umzug. Entsprechendes gilt für mehrjährige Bonusansprüche und Mitarbeiterbeteiligungen: Der Auszahlungstag allein reicht für deren Zuordnung nicht aus. Diese Sonderfragen lassen sich mit einer allgemeinen Unterlagenliste nicht abschliessend beantworten. [11]
Unsere Begleitung beim Zuzug in die Schweiz setzt an diesen Übergängen an. Wir klären, was sich ändert und welche nächsten Schritte anstehen. Für die anschliessende Deklaration steht Ihnen unser Angebot für die Schweizer Steuererklärung zur Verfügung. Weitere Informationen zu Ihrem Leben in der Schweiz finden Sie auf der Startseite.
Amtliche Quellen und Stand
Fachlicher Stand: 13. September 2026. Der Beitrag behandelt einen Zuzug im Jahr 2026. Frühere Umzugsjahre, konkrete kantonale Verfahren und besondere persönliche Verhältnisse sind nach den jeweils einschlägigen Regeln zu prüfen.
- DBG, SR 642.11, Stand 2. September 2026, Art. 3 und Art. 8 Abs. 1; BGer 9C_702/2024 vom 13. Januar 2026, E. 3.2.2 und 5.2.2, zur Tatsachenwürdigung in einem interkantonalen Wohnsitzfall.
- § 8 AO; § 1 Abs. 1 EStG; DBA Deutschland und Schweiz, BGBl. 2026 II Nr. 135, Art. 4 Abs. 2 und 5.
- DBG, Art. 40 Abs. 3; StHG, SR 642.14, Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 und 4; ZStB 49.3, Abschnitt B.
- DBG, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3; ZStB 49.3, Abschnitte C und E.
- BFH I R 50/12 vom 10. April 2013; DBA, Art. 4 Abs. 3 und 4; § 2 AStG; § 6 AStG; § 19 Abs. 3 InvStG.
- § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG; § 2 Abs. 2 und 7 EStG; § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 56 EStDV.
- DBG, Art. 83, 84, 89 und 89a; QStV, SR 642.118.2, Art. 9 und 10; ZStB 87.3, Rz. 13 bis 15.
- DBG, Art. 124 Abs. 2 und Art. 126 Abs. 1 und 2; BGer 9C_702/2024, E. 5.2.2.
- ZStB 26.5, Umzugskosten; ExpaV, SR 642.118.3, Art. 1 und 2; Lohnausweis-Wegleitung, gültig ab 1. Januar 2026, Rz. 27 und 71.
- DBG, Art. 89 Abs. 4, Art. 89a Abs. 3 und 4 sowie Art. 124 Abs. 1; QStV, Art. 10; Kanton Zürich, NOV-Verfahren, zur kantonalen Umsetzung.
- DBA, Art. 15 Abs. 1 und Protokoll Nr. 2 sowie Art. 4 Abs. 8, Art. 5 und 7; DBG, Art. 17b bis 17d, Art. 97a und Art. 50; § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG; § 10 AO.