Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen der Marke Seeland Tax, betrieben durch das Einzelunternehmen Seeland Valoren, Inhaber Martin Seeland (nachfolgend «Seeland Tax» genannt). Mit der Unterzeichnung eines Mandatsvertrags, der schriftlichen Auftragsbestätigung (inkl. E-Mail) oder der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen werden diese AGB integrierender Vertragsbestandteil. Abweichende AGB des Mandanten werden ausdrücklich zurückgewiesen und sind auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Seeland Tax ihnen nicht gesondert widerspricht. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Seeland Tax.

Seeland Tax ist eine Marke der Seeland Valoren. Seeland Tax erbringt ausschliesslich beratende Tätigkeiten, insbesondere die Erstellung von Steuererklärungen und die steuerliche Beratung für Privatpersonen, Grenzgänger und Expats sowie aussergerichtliche Rechtsberatung (Legal Consulting). Es werden keine fremden Vermögenswerte angenommen, verwaltet oder gehalten.

§ 1 · Geltungsbereich und Vertragsschluss

Diese AGB gelten für sämtliche Steuer- und Beratungsmandate zwischen Seeland Tax (Seeland Valoren, Inhaber Martin Seeland) und ihren Mandanten (Privatpersonen, Grenzgänger und Expats sowie Unternehmen). Der Vertrag kommt für jeden Einzelauftrag gesondert zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits (E-Mail genügt), spätestens jedoch mit Beginn der Leistungserbringung.

Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Seeland Tax behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Änderungen werden dem Mandanten in Textform (inkl. E-Mail) mitgeteilt.

Vorrang der Individualabrede: Individuell zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarungen (Individualabreden) gehen diesen AGB stets vor (§ 305b BGB); auf eine entgegenstehende Bestimmung dieser AGB kann sich Seeland Tax insoweit nicht berufen. Textform für Mandanten-Erklärungen: Soweit diese AGB für Erklärungen oder Anzeigen des Mandanten eine Form vorsehen, genügt die Textform (§ 126b BGB; E-Mail genügt); eine strengere Form als die Textform wird dem Mandanten nicht auferlegt (§ 309 Nr. 13 lit. b BGB).

Zustimmungsfiktion bei Nebenbestimmungen: Bei Änderungen organisatorischer, technischer oder verfahrensmässiger Natur (insbesondere Plattformwechsel, Prozessanpassungen, Kommunikationswege) gilt die geänderte Fassung als genehmigt, wenn der Mandant nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen. Wesentliche Änderungen der Hauptleistungspflichten, der Vergütung oder der Haftungsregelungen erfordern die ausdrückliche Zustimmung des Mandanten; bei fehlender Zustimmung steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht gemäss § 7 zu. Die Zustimmungsfiktion gilt zudem in keinem Fall, soweit eine Änderung den Mandanten in seiner Eigenschaft als Verbraucher benachteiligen würde oder seine Rechte einschränkt; solche Änderungen werden gegenüber Verbrauchern nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung wirksam.

§ 2 · Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach der individuellen Auftragsbestätigung oder dem Mandatsvertrag. Gegenstand des Mandats sind insbesondere die Erstellung von Steuererklärungen und die steuerliche Beratung für Privatpersonen, Grenzgänger und Expats (etwa Quellensteuerkorrektur bzw. nachträgliche Veranlagung [NOV], Anlage N-Gre, Einsprachen sowie Wegzugsberatung). Alle publizierten Leistungsbeschreibungen auf seeland-tax.ch sind unverbindliche Richtbeschreibungen; verbindlich ist ausschliesslich der individuell vereinbarte Leistungsumfang.

Seeland Tax erbringt ihre Leistungen nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der steuerberatenden Praxis. Die Leistungserbringung stellt eine Tätigkeitsverpflichtung (Sorgfaltspflicht), nicht eine Ergebnisverpflichtung dar. Seeland Tax schuldet insbesondere keinen bestimmten steuerlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg.

Leistungen, die ausserhalb des vereinbarten Auftrags anfallen oder vom Mandanten zusätzlich angefordert werden, werden nach vorheriger Ankündigung separat nach dem vereinbarten Regiestundenansatz oder zu einem vereinbarten Pauschalpreis abgerechnet (vgl. § 3 und § 5). Zusatzleistungen werden ausschliesslich auf Basis einer ausdrücklichen Auftragserteilung des Mandanten erbracht. Die Zustimmung kann in Textform (E-Mail genügt) erfolgen und muss sich auf die konkret angekündigte Leistung und deren voraussichtliche Kosten beziehen. Eine stillschweigende Auftragserteilung durch blosses Schweigen auf Kostenankündigungen findet nicht statt.

§ 3 · Digitale Mitwirkungspflicht des Mandanten

Die Zusammenarbeit mit Seeland Tax basiert auf einem vollständig digitalen Prozess. Der Mandant verpflichtet sich zur rechtzeitigen und vollständigen digitalen Einreichung aller für die Leistungserbringung notwendigen Unterlagen (Lohnausweise, Belege, Bescheinigungen, Kontoauszüge etc.) über das sichere Mandanten-Portal oder per verschlüsseltem Upload, und zwar rechtzeitig vor den jeweils massgeblichen Fristen.

Physische Belegeinreichung («Schuhkarton-Regelung»): Reicht der Mandant Belege in physischer oder unstrukturierter Form ein (Papier, ungeordnete Sammlungen, nicht eingescannte Dokumente), stellt dies einen separat verrechenbaren Mehraufwand dar. Dieser Aufwand wird gesondert nach dem vereinbarten Regiestundenansatz in Rechnung gestellt.

Seeland Tax informiert den Mandanten vorab über den voraussichtlichen Mehraufwand. Der Mandant hat die Möglichkeit, die Unterlagen alternativ digital nachzuliefern, um den Zusatzaufwand zu vermeiden. Bei wiederholter physischer Einreichung trotz Aufforderung zur Digitalisierung behält sich Seeland Tax vor, das Mandat nach § 7 zu kündigen.

Verspätet eingereichte Unterlagen, die zu Fristverletzungen gegenüber Behörden (Steuerverwaltung, Finanzamt etc.) führen, gehen vollumfänglich zulasten des Mandanten. Seeland Tax übernimmt in diesem Fall keine Haftung für Bussen, Verzugszinsen, Verspätungszuschläge, Schätzungsveranlagungen oder sonstige Nachteile (vgl. § 9). Soweit Dritte Ansprüche gegen Seeland Tax geltend machen, die auf einer vom Mandanten verschuldeten verspäteten oder mangelhaften Zulieferung beruhen, stellt der Mandant Seeland Tax von diesen Ansprüchen frei; ein allfälliges Mitverschulden von Seeland Tax bleibt vorbehalten.

Bei wiederholter Verletzung der digitalen Mitwirkungspflicht (mehr als zwei schriftliche Aufforderungen innerhalb von 12 Monaten) ist Seeland Tax berechtigt, den daraus nachweislich entstehenden Mehraufwand (insbesondere für Nachfassen, Sortierung und Nachbearbeitung) zum vereinbarten Regiestundenansatz zu verrechnen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis des effektiv erbrachten Aufwands; pauschale Zuschläge oder Aufschläge werden nicht erhoben. Darüber hinaus behält sich Seeland Tax in diesem Fall das Recht vor, das Mandat nach § 7 ausserordentlich zu kündigen.

§ 4 · Zusätzliche Auskünfte und Beratung

Kurze steuerliche Auskünfte ausserhalb eines laufenden Auftrags sowie weitergehende rechtliche oder aussergerichtliche Beratung erfolgen ausschliesslich nach gesonderter Vereinbarung. Verbindlich ist jeweils der hierfür vereinbarte Leistungsumfang; eine Pflicht zur Erteilung solcher Auskünfte ausserhalb des konkret beauftragten Mandats besteht nicht.

Die rechtliche Vertretung, die Korrespondenz mit Behörden und die Prozessführung sind nicht Gegenstand des Steuermandats und bedürfen eines separaten Mandats. Aufwendigere Anliegen, die über eine kurze Auskunft hinausgehen, werden nach dem vereinbarten Regiestundenansatz oder zu einem vereinbarten Pauschalpreis abgerechnet, nach vorheriger schriftlicher Absprache.

Seeland Tax weist den Mandanten rechtzeitig darauf hin, wenn ein Anliegen den vereinbarten Leistungsumfang überschreitet, und holt vor Weiterarbeit eine schriftliche Kostengenehmigung ein.

§ 5 · Vergütung und Zahlungsbedingungen

Das Honorar wird pro Auftrag nach dem vorgängig vereinbarten Festpreis oder nach Aufwand (vereinbarter Regiestundenansatz) berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Leistungserbringung; ein angemessener Vorschuss kann vereinbart werden. Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, innert 30 Tagen ab Zugang der Rechnung netto zahlbar. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Mandant in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Gegenüber einem Verbraucher tritt der Verzug ohne Mahnung nur ein, wenn er auf der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen worden ist (§ 286 Abs. 3 BGB).

Verzugsfolgen: Bei Zahlungsverzug ist Seeland Tax berechtigt, (a) Verzugszinsen von 5 % p. a. gemäss Art. 104 OR zu berechnen, (b) eine angemessene Mahngebühr pro Mahnstufe zu erheben, (c) die Weiterführung des Mandats von der Leistung eines angemessenen Vorschusses für die jeweils anstehende Leistung abhängig zu machen (Art. 82 OR). Zeitkritische Handlungen zur Fristwahrung gegenüber Behörden (Steuerfristen, Einsprache- und Rechtsmittelfristen) bleiben hiervon unberührt; die Haftung für Schäden aus solchen Handlungen richtet sich nach § 9.

Nachweis abweichenden Schadens: Die Mahngebühr ist auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Verzugsschaden begrenzt. Dem Mandanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale; Seeland Tax bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten (§ 309 Nr. 5 BGB).

Alle Preise verstehen sich exkl. MWST. Sofern Seeland Tax verpflichtet ist, MWST abzuführen, wird die MWST zum jeweils gültigen Schweizer Satz zusätzlich in Rechnung gestellt. Allfällige Auslagen (Behördengebühren, Porto, Reisekosten) werden dem Mandanten zusätzlich weiterverrechnet.

Einwände gegen Rechnungen sind innert 60 Tagen nach Zustellung im Rahmen des Reklamationsverfahrens in Textform und substanziiert geltend zu machen. Die verspätete Geltendmachung von Einwänden befreit den Mandanten nicht von der Zahlungspflicht für den unbestrittenen Teil der Rechnung. Weitergehende Ansprüche des Mandanten, insbesondere aufgrund von Mängeln, die erst nach Ablauf dieser Frist erkennbar werden, bleiben im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen vorbehalten. Die gesetzliche Verteilung der Beweislast bleibt unberührt.

§ 6 · Vertraulichkeit und Datenschutz

Seeland Tax behandelt sämtliche Informationen und Unterlagen des Mandanten streng vertraulich und gibt diese nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Mandanten an Dritte weiter, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht. Diese Vertraulichkeitspflicht besteht über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus.

Die Bearbeitung von Personendaten des Mandanten und seiner Mitarbeitenden erfolgt ausschliesslich zum Zweck der Vertragserfüllung und in Übereinstimmung mit dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG). Seeland Tax kann als Auftragsbearbeiterin auftreten; auf Wunsch wird ein separater Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen. Weiteres regelt die Datenschutzerklärung unter seeland-tax.ch/datenschutz.

§ 7 · Vertragsdauer und Kündigung

Das Mandat ist auftragsbezogen und endet mit der vollständigen Erfüllung des jeweiligen Auftrags. Die jederzeitige Kündbarkeit nach Art. 404 Abs. 1 OR bleibt für beide Parteien vorbehalten. Eine Mindestvertragsdauer besteht nicht.

Die Kündigung bedarf der Schriftform (E-Mail an partner@seeland-tax.de oder per Einschreiben genügt). Sie wird mit Zugang bei der Gegenpartei wirksam. Das zwingende Recht zur jederzeitigen Beendigung des Auftragsverhältnisses (Art. 404 OR) bleibt vorbehalten.

Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien vorbehalten. Wichtige Gründe auf Seiten von Seeland Tax sind insbesondere:

  • Zahlungsrückstand trotz Mahnung
  • Wiederholte Verletzung der digitalen Mitwirkungspflicht gemäss § 3
  • Nachweis oder begründeter Verdacht auf Verwendung unserer Leistungen für illegale Zwecke
  • Schwerwiegender Vertrauensverlust

Nach Vertragsende stellt Seeland Tax dem Mandanten alle ihm gehörenden Unterlagen und Daten in einem gängigen digitalen Format zur Verfügung (Art. 400 OR). Die Herausgabe der Mandatsunterlagen erfolgt kostenlos. Weitergehende Übergabeleistungen, insbesondere die Einarbeitung eines Nachfolge-Steuerberaters, die Erstellung von Übergabeberichten, spezielle Datenaufbereitung in mandantenseitigen Sonderformaten oder die Zusammenstellung historischer Unterlagen, werden als separater Auftrag nach dem vereinbarten Regiestundenansatz verrechnet.

Aufbewahrung nach Mandatsende: Seeland Tax bewahrt Mandantendaten und -unterlagen nach Vertragsende für einen Zeitraum von 90 Tagen kostenlos auf. Danach wird eine angemessene Aufbewahrungspauschale erhoben, sofern der Mandant die vollständige Übernahme seiner Daten noch nicht bestätigt hat. Der Mandant kann die Aufbewahrung jederzeit durch Abholung oder Übernahme seiner Unterlagen beenden. Diese Aufbewahrungspauschale berechtigt Seeland Tax nicht zur Zurückhaltung der Mandatsunterlagen; die Herausgabepflicht gemäss Art. 400 OR bleibt unberührt. Die Aufbewahrungspauschale wird separat in Rechnung gestellt.

Im Falle einer Kündigung durch den Mandanten vergütet dieser die bis zum Beendigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen pro rata. Bereits bezahlte, jedoch noch nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR), ist der Mandant verpflichtet, Seeland Tax den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, höchstens jedoch im Umfang des für den betreffenden Auftrag vereinbarten Honorars.

§ 8 · Allgemeine Mitwirkungspflichten

Der Mandant stellt sicher, dass alle von ihm gelieferten Informationen, Belege und Angaben vollständig, korrekt und rechtzeitig sind. Seeland Tax darf auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauen und ist nicht verpflichtet, deren inhaltliche Richtigkeit eigenständig zu überprüfen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Mandant trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

Änderungen mit Relevanz für das Mandat (Gesellschafterveränderungen, neue Geschäftsbereiche, Personalbestand, Adressänderungen, Kontaktwechsel, Änderungen in der Bankverbindung, behördliche Verfügungen) sind Seeland Tax unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche Mehraufwände, Schäden und Nachteile, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitteilungen des Mandanten entstehen, gehen vollumfänglich zulasten des Mandanten.

Der Mandant stellt sicher, dass eine Kontaktperson für die Zusammenarbeit mit Seeland Tax benannt ist und auf Anfragen von Seeland Tax innerhalb von 5 Arbeitstagen reagiert. Bei unzureichender Erreichbarkeit des Mandanten, die eine ordnungsgemässe Mandatsführung gefährdet, ist Seeland Tax berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Klärung zu sistieren.

§ 9 · Haftungsbeschränkung

Unbeschränkte Haftung: Seeland Tax haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Seeland Tax oder einer ihrer Hilfspersonen beruhen, sowie (b) für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Seeland Tax oder einer ihrer Hilfspersonen beruhen (Art. 100 Abs. 1 OR; §§ 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB). Diese unbeschränkte Haftung kann durch die nachfolgenden Bestimmungen weder ausgeschlossen noch begrenzt werden.

Beschränkung bei leichter Fahrlässigkeit: Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, haftet Seeland Tax nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), das heisst einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mandant regelmässig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet Seeland Tax nicht.

Zusätzliche betragsmässige Obergrenze: Innerhalb der Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung zusätzlich auf das Anderthalbfache (150 %) des im betreffenden Mandatsjahr tatsächlich bezahlten Netto-Jahreshonorars (ohne MWST und Auslagen) begrenzt, jedoch nur insoweit, als dieser Betrag den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden nicht unterschreitet. Übersteigt der vertragstypische, vorhersehbare Schaden diese Obergrenze, bleibt es bei der Haftung für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Diese Obergrenze gilt nicht für die unbeschränkte Haftung gemäss Absatz 1.

Keine Haftung bei Mandantenversäumnis: Seeland Tax haftet nicht für Schäden, Bussen, Verzugszinsen, Schätzungsveranlagungen oder sonstige Nachteile, die aus der verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Einreichung von Unterlagen oder Angaben durch den Mandanten entstehen und die Seeland Tax nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für verpasste Steuerdeklarationsfristen, verspätete MWST-Abrechnungen, Fristverletzungen gegenüber Sozialversicherungsträgern sowie behördliche Massnahmen infolge fehlender Mitwirkung. Ein allfälliges Mitverschulden von Seeland Tax sowie die vorstehenden Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

Haftung für Hilfspersonen: Soweit Seeland Tax bei der Mandatsausführung Hilfspersonen (Mitarbeitende, Freelancer, Softwareanbieter) beizieht, wird die Haftung für deren leicht fahrlässige Handlungen und Unterlassungen nach Massgabe von Art. 101 Abs. 2 OR und im Umfang der vorstehenden Absätze 2 und 3 beschränkt. Die unbeschränkte Haftung gemäss Absatz 1 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Hilfsperson sowie für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt bestehen. Dies gilt unbeschadet einer allfälligen Haftung von Seeland Tax für eigenes Organisationsverschulden.

Schadensanzeige (Obliegenheit): Der Mandant soll Schadensersatzansprüche Seeland Tax in Textform und substanziiert anzeigen, sobald er positive Kenntnis von Schaden, Schadensverursacher und anspruchsbegründenden Umständen hat, möglichst innerhalb von 90 Tagen ab diesem Zeitpunkt. Diese Anzeige ist eine blosse Obliegenheit; ihre Versäumung führt nicht zum Verlust von Ansprüchen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen (Art. 127 ff. OR; §§ 195 ff. BGB) bleiben unberührt; insbesondere wird die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen oder verkürzt (§ 202 Abs. 1 BGB; Art. 100 Abs. 1 OR).

§ 10 · Arbeitsergebnisse und Urheberrecht

Berichte, Analysen, Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und sonstige im Rahmen des Mandats erstellten Dokumente werden dem Mandanten zur uneingeschränkten Nutzung überlassen und nach Mandatsende herausgegeben (Art. 400 OR). Das Urheberrecht, sämtliche gewerblichen Schutzrechte und das Know-how an vorbestehenden, mandatsunabhängigen Methoden, Vorlagen, Prozessen, Tools, Checklisten und Berechnungsmodellen verbleiben ausschliesslich bei Seeland Tax. An mandatsspezifischen Arbeitsergebnissen erhält der Mandant das volle Nutzungsrecht.

Der Mandant darf Arbeitsergebnisse Dritten (z. B. Banken, Investoren, Behörden, Nachfolge-Treuhänder, Berater) vorlegen, soweit dies dem Mandatszweck oder der ordnungsgemässen Geschäftsführung dient. Eine Weitergabe zu Werbezwecken, die öffentliche Verbreitung oder die Vervielfältigung für mandatsfremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist nicht gestattet.

Seeland Tax ist berechtigt, Kopien aller Arbeitsergebnisse für Dokumentations-, Compliance-, Haftungs- und Ausbildungszwecke aufzubewahren. Diese Aufbewahrung begründet keine Herausgabepflicht gegenüber dem Mandanten über die Pflicht gemäss Art. 400 OR hinaus. Rein interne Arbeitspapiere (Handnotizen, Entwürfe, interne Analysen) sind von der Herausgabepflicht ausgenommen.

§ 11 · Aufrechnungsverbot und Leistungssperre

Aufrechnungsverbot: Der Mandant ist nicht berechtigt, gegen Forderungen von Seeland Tax mit Gegenforderungen aufzurechnen. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; mit solchen Gegenforderungen darf der Mandant stets aufrechnen (§ 309 Nr. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) bleibt es im Übrigen bei der gesetzlichen Regelung; ihnen gegenüber wird die Aufrechnung nicht weitergehend eingeschränkt, als es das zwingende Recht zulässt.

Der Mandant ist gehalten, erkennbare Beanstandungen an der Leistungserbringung innert 60 Tagen nach Leistungserbringung im Rahmen des Reklamationsverfahrens in Textform und substanziiert anzuzeigen. Beanstandungen, die trotz zumutbarer Sorgfalt erst nach dieser Frist erkennbar werden (insbesondere bei Steuerveranlagungen, behördlichen Rückfragen), können ab dem Zeitpunkt der Entdeckung innert 60 Tagen angezeigt werden. Diese Anzeige ist eine blosse Obliegenheit; eine Änderung der gesetzlichen Verteilung der Beweislast zulasten des Mandanten ist mit ihr nicht verbunden. Die gesetzlichen Verjährungsfristen (Art. 127 ff. OR) bleiben unberührt. Seeland Tax ist berechtigt, bei ausstehenden fälligen und unbestrittenen Zahlungen die Weiterführung des Mandats von der Leistung eines angemessenen Vorschusses abhängig zu machen (Art. 82 OR), unter Vorbehalt zeitkritischer Handlungen zur Fristwahrung gegenüber Behörden.

§ 12 · Abtretungsverbot

Pactum de non cedendo (gegenüber Unternehmern): Der Mandant, der Unternehmer ist, darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit Seeland Tax nicht ohne deren vorherige Zustimmung an Dritte abtreten (Art. 164 Abs. 1 OR). Eine verbotswidrige Abtretung ist unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Abtretung an Inkassounternehmen, Prozessfinanzierungsgesellschaften oder sonstige Dritte.

Verbraucher: Gegenüber Verbrauchern bleibt die Abtretung von auf Geld gerichteten Ansprüchen unberührt; sie ist nicht ausgeschlossen. Im Übrigen greift ein Abtretungsausschluss gegenüber einem Verbraucher nur, soweit kein schützenswertes Interesse des Verbrauchers an der Abtretung das Interesse von Seeland Tax am Abtretungsausschluss überwiegt (§ 308 Nr. 9 BGB).

Seeland Tax ist berechtigt, eigene Honorarforderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten, soweit dies zum Zweck des Inkassos oder der konzerninternen Abtretung erforderlich ist. Der Mandant wird über eine solche Abtretung vorgängig informiert. Die berufliche Geheimhaltungspflicht wird hierdurch nicht eingeschränkt.

§ 13 · Substitution und Beizug Dritter

Seeland Tax ist berechtigt, zur Mandatserfüllung Hilfspersonen und Dritte (Freelancer, Spezialisten, Softwaredienstleister, andere Treuhänder) beizuziehen, soweit dies für eine fachgerechte Leistungserbringung zweckmässig oder erforderlich ist. Die Auswahl und Instruktion der Dritten obliegt dem pflichtgemässen Ermessen von Seeland Tax. Die Haftung für den Beizug von Dritten richtet sich nach § 9.

Für die Weitergabe mandatsrelevanter Informationen an beigezogene Dritte erteilt der Mandant mit Annahme dieser AGB seine Zustimmung, soweit dies für die Leistungserbringung notwendig ist. Die Kategorien möglicher Empfänger umfassen insbesondere: Fachspezialisten (Steuerberater, Juristen), IT-Dienstleister und Softwareanbieter, Buchhaltungs- und Lohnservice-Anbieter sowie Behörden im Rahmen gesetzlicher Pflichten. Die Geheimhaltungspflicht gemäss § 6 wird vertraglich auf die beigezogenen Dritten erstreckt. Einzelheiten zur Datenbearbeitung regelt die Datenschutzerklärung (Art. 9 und Art. 19 nDSG).

§ 14 · Höhere Gewalt

Bei Ereignissen höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Pandemien, staatlich angeordnete Cyberangriffe auf die nationale Infrastruktur, behördliche Anordnungen, flächendeckende Stromausfälle) werden die Leistungspflichten von Seeland Tax für die Dauer des Hindernisses suspendiert, ohne dass dem Mandanten hieraus Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Vertragsstrafen erwachsen. Seeland Tax informiert den Mandanten unverzüglich über eine solche Situation und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen zur Schadensbegrenzung. Dauert das Hindernis länger als 60 Tage, kann jede Partei das Mandat mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass Schadenersatzansprüche entstehen.

Bei Ausfällen von Cloud-Infrastruktur oder Drittdienstleistern, die trotz angemessener Vorsichtsmassnahmen (Redundanz, Backup, Sorgfalt bei der Providerauswahl) eintreten, wird die Haftung für diese Hilfspersonen im Rahmen von Art. 101 Abs. 2 OR ausgeschlossen. Seeland Tax haftet in diesem Fall nur für eigenes Verschulden bei der Auswahl und Überwachung des Providers; eigenes Organisationsverschulden bleibt vorbehalten. Ein solcher Ausfall gilt nicht als höhere Gewalt, berechtigt Seeland Tax jedoch zur angemessenen Fristverlängerung.

§ 15 · Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Schweizer Recht: Diese AGB und alle darauf basierenden Verträge unterstehen dem Schweizer Recht, insbesondere den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Die Anwendung von Kollisionsnormen sowie des Wiener Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Zwingender Verbraucherschutz (EU/EWR): Hat der Mandant als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (insbesondere in Deutschland), so wird ihm durch die vorstehende Rechtswahl nicht der Schutz entzogen, der ihm durch die zwingenden verbraucherschützenden Bestimmungen des Rechts seines Aufenthaltsstaats gewährt wird (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO). Soweit das zwingende Verbraucherrecht des Aufenthaltsstaats für den Verbraucher günstiger ist als das Schweizer Recht, gilt insoweit dieses günstigere Recht. Diese Klarstellung dient der Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; EuGH, Urteil vom 28.07.2016, C-191/15).

Gerichtsstand (B2B): Für Streitigkeiten zwischen Seeland Tax und gewerblichen Mandanten (Unternehmern) aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder den darauf basierenden Verträgen ist das Bezirksgericht Kreuzlingen (Kanton Thurgau) als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart (Art. 17 ZPO).

Gerichtsstand (Verbraucher): Gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz in der Schweiz bleibt der zwingende Gerichtsstand am Wohnsitz des Mandanten nach Art. 32 bzw. Art. 35 ZPO vorbehalten. Gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des Lugano-Übereinkommens (insbesondere Deutschland) gilt zwingend der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers: Der Verbraucher kann nur an seinem Wohnsitz verklagt werden und kann Seeland Tax wahlweise an seinem eigenen Wohnsitz oder am Sitz von Seeland Tax verklagen (Art. 16 LugÜ). Eine vorgängige Gerichtsstandsvereinbarung zulasten des Verbrauchers ist nach Art. 17 LugÜ nur eingeschränkt zulässig; der vorstehende B2B-Gerichtsstand findet auf Verbraucher keine Anwendung.

Seeland Tax ist grundsätzlich bereit, Streitigkeiten zunächst im Wege der Mediation zu lösen. Die Kosten der Mediation werden von den Parteien je hälftig getragen. Die Wirkung eines Mediationsverfahrens auf die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR); eine allfällige Stillstandsvereinbarung bedarf der gesonderten Textform.

§ 16 · Widerrufsrecht für Verbraucher (DE/EU)

Die nachfolgende Widerrufsbelehrung gilt für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (insbesondere Deutschland), die einen Fernabsatzvertrag oder einen ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag mit Seeland Tax abschliessen (§§ 312b, 312c, 312g, 355 BGB).

Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Seeland Valoren, Inhaber Martin Seeland, auftretend unter der Marke «Seeland Tax», Hauptstrasse 82, CH-8272 Ermatingen, E-Mail: partner@seeland-tax.de, Telefon: +41 79 860 44 41) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das weiter unten abgedruckte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht (§ 357a Abs. 2 BGB).

Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistungserbringung: Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Dieses vorzeitige Erlöschen tritt nur ein, wenn Sie diese ausdrückliche Zustimmung und die Bestätigung der Kenntnis des Rechtsverlusts vor Beginn der Leistungserbringung gesondert erklärt haben. Diese gesonderte Erklärung wird nicht durch diese AGB, sondern separat im Auftragsprozess eingeholt.

Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB)

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, können Sie dieses Formular ausfüllen und an uns zurücksenden:

An: Seeland Valoren, Martin Seeland, Hauptstrasse 82, CH-8272 Ermatingen
E-Mail: partner@seeland-tax.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

_____________________________________________

Bestellt am (*) / erhalten am (*): _____________

Name des/der Verbraucher(s): _________________

Anschrift des/der Verbraucher(s): _____________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _____________

Datum: _______________

(*) Unzutreffendes streichen.

Bitte beachten Sie: Für Unternehmer (B2B-Mandanten) besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Diese Belehrung richtet sich ausschliesslich an Verbraucher im Sinne der vorstehenden Ziffer.

§ 17 · Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (Art. 20 Abs. 2 OR; gegenüber Verbrauchern § 306 Abs. 1 BGB). An die Stelle einer gegenüber einem Verbraucher unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB); eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel findet nicht statt.

Änderungen und Ergänzungen des Mandatsvertrags sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen (E-Mail genügt). Vorrang der Individualabrede: Individuell zwischen den Parteien getroffene Abreden gehen diesen AGB und einem Formerfordernis stets vor und sind auch dann wirksam, wenn sie nicht in Textform festgehalten wurden (§ 305b BGB). Ein Formerfordernis gilt nicht für die Geltendmachung gesetzlicher Rechte des Mandanten; für Erklärungen des Mandanten genügt stets die Textform (§ 309 Nr. 13 lit. b BGB).

Die Unwirksamkeit oder Nichtausübung einzelner Rechte aus diesen AGB stellt keinen Verzicht auf diese oder andere Rechte dar. Seeland Tax behält sich alle Urheber- und gewerblichen Schutzrechte an eigenen Vorlagen, Methoden und Tools vor, soweit diese nicht ausdrücklich übertragen werden.

Diese AGB sind in deutscher Sprache massgebend. Allfällige Übersetzungen dienen nur zur Information und entfalten keine Rechtswirkung.

Ermatingen, Juni 2026 · Version 5.0 · Seeland Tax