Das Wichtigste vorab

  • Für die Steuerperiode 2025 ersetzt ZHprivateTax die bisherige Downloadsoftware Private Tax. Papier bleibt möglich.
  • Bei ZHprivateTax reichen Sie die Erklärung mit den erforderlichen Beilagen vollständig online ein.
  • Prüfen Sie Ihre persönliche Frist. Die reguläre Abgabefrist für die Erklärung 2025 war der 31. März 2026.

Dieser Ratgeber richtet sich an Privatpersonen, die im Kanton Zürich wohnen. Er behandelt die Steuererklärung 2025 und den Einreichungsablauf mit Stand September 2026. Ob Sie selbst ausfüllen oder die Erstellung übertragen: Eine geordnete Vorbereitung hilft in beiden Fällen. Die Liste unten ist eine Sammelhilfe. Welche Belege Sie tatsächlich einreichen müssen, wird anschliessend gesondert erklärt.

1. Steuerjahr und persönliche Frist zuerst prüfen

Das Einreichungsjahr und das Steuerjahr sind nicht dasselbe. Für die Erklärung 2025 brauchen Sie grundsätzlich die Einkommensunterlagen des Kalenderjahres 2025 sowie die Vermögens- und Schuldenstände am 31. Dezember 2025. Bei einer unterjährigen Steuerpflicht kann der Zeitraum abweichen. Verwenden Sie deshalb die Formulare und die Wegleitung des richtigen Steuerjahres. [1]

Die ordentliche Einreichefrist für die Steuererklärung 2025 war der 31. März 2026. Wenn Sie die Erklärung jetzt erledigen, prüfen Sie das Schreiben Ihres Gemeindesteueramts und eine bereits gewährte Fristverlängerung. Ein Verlängerungsgesuch muss vor Ablauf der geltenden Frist beim zuständigen Gemeindesteueramt eingereicht werden. Eine abgelaufene Frist lässt sich nicht nachträglich verlängern. Ist Ihre Frist bereits verstrichen, setzen Sie sich umgehend mit dem Gemeindesteueramt in Verbindung. [2]

Unsere Empfehlung: Legen Sie das aktuelle Schreiben, Ihre letzte Steuererklärung und die letzte Einschätzung gemeinsam ab. Prüfen Sie Vorjahresangaben neu, insbesondere nach einem Stellenwechsel, Umzug oder einer Veränderung in der Familie.

2. Welche Unterlagen brauchen Sie?

Einkommen, Vermögen und Schulden

  • Einkommen: sämtliche Lohnausweise, einschliesslich Nebenbeschäftigungen und beendeter Arbeitsverhältnisse, Rentenbescheinigungen sowie direkt ausgerichtete Taggelder, soweit diese nicht schon im Lohnausweis enthalten sind.
  • Konten und Anlagen: Steuer- oder Jahresauszüge aller betreffenden Banken und Depots, mit Jahresendständen und Erträgen. Dazu gehören auch ausländische Konten und Mietkautionskonten.
  • Geschlossene Konten: Schluss- und Zinsabrechnungen sowie das Saldierungsdatum. Auch wenn am Jahresende kein Guthaben mehr besteht, können im Jahr Erträge angefallen sein.
  • Weitere Vermögenswerte: etwa Steuerwertbescheinigungen rückkaufsfähiger Lebensversicherungen und Nachweise zu Kryptowährungen. Die Angaben richten sich nach Ihren tatsächlichen Vermögenswerten.
  • Schulden: Hypothekar- und Kreditbescheinigungen mit Schuldbestand und Jahreszinsen; bei privaten Darlehen zusätzlich die Angaben zum Gläubiger und passende Vertrags- und Zahlungsunterlagen.

Ein vollständiger Banksteuerauszug erleichtert die Erfassung. Kontrollieren Sie trotzdem, ob alle Konten und Erträge enthalten sind. Die amtlichen Formulare erfassen Einkommen, Vermögen und Schulden getrennt. [3]

Belege zu möglichen Abzügen

Halten Sie, soweit zutreffend, Bescheinigungen zu Säule 3a und Pensionskasseneinkäufen, Angaben zu Berufskosten, Versicherungsübersichten, selbst getragenen Gesundheitskosten, Spenden und berufsorientierter Weiterbildung bereit. Notieren Sie auch Erstattungen und Beiträge von Arbeitgebern, Versicherungen oder anderen Stellen.

Ein Beleg bedeutet noch nicht, dass die Ausgabe abzugsfähig ist. Voraussetzungen, Begrenzungen und die Zuordnung zur richtigen Periode sind gesondert zu prüfen. Bei effektiven Kosten können detaillierte Aufstellungen erforderlich sein. [4]

Zusätzliche Unterlagen nach Ihrer Situation

  • Wohneigentum: Liegenschaftenbewertung, Hypothekarbelege und bei Vermietung eine Ertragsaufstellung. Für effektiv geltend gemachten Unterhalt sollten Kostenaufstellung, Rechnungen, Zahlungsnachweise und Angaben zu Vergütungen bereitliegen. [5]
  • Kinder und Familie: Angaben zu Haushalt, Ausbildung und Betreuung, Unterhaltsvereinbarungen und Zahlungsnachweise sowie Daten einer Heirat, Trennung oder Scheidung. Denken Sie auch an Kinderguthaben: Vermögen und Vermögenserträge minderjähriger Kinder werden grundsätzlich den Eltern zugerechnet; Erwerbseinkommen des Kindes wird gesondert beim Kind besteuert. [6]
  • Zuzug, Wegzug und Ausland: genaue Umzugsdaten sowie die für Ihre Steuerpflicht benötigten ausländischen Einkommens- und Vermögensnachweise. Ein Umzug zwischen Kantonen wird anders behandelt als ein internationaler Umzug. Ausländische Werte können auch für den Steuersatz oder die Aufteilung relevant sein, ohne vollständig in Zürich besteuert zu werden. [7]
  • Erbschaft oder Schenkung: Zeitpunkt, beteiligte Personen, Werte und die zugehörigen Abrechnungen oder Verträge. Eine steuerbare Schenkung kann zusätzlich eine besondere Schenkungssteuererklärung mit eigener Frist auslösen; Steuerbefreiungen sind zu beachten. [8]

Bei einer selbständigen Tätigkeit, auch im Nebenerwerb, reicht diese Liste allein nicht aus. Hinzu kommen je nach Rechnungslegung Jahresrechnung oder besondere Aufstellungen sowie in der Regel das Hilfsblatt A. [9]

3. So reichen Sie mit ZHprivateTax online ein

Seit der Steuerperiode 2025 steht die bisherige Downloadsoftware Private Tax für neue Steuerperioden nicht mehr zur Verfügung. Die Online-Lösung heisst ZHprivateTax. Sie können die Erklärung damit vollständig elektronisch erledigen. [10]

  1. Zugang vorbereiten. Halten Sie Ihre AHV-Nummer und den Zugangscode bereit. Den Code finden Sie auf dem Schreiben des Gemeindesteueramts oder auf Seite 1 des Hauptformulars.
  2. Mit AGOV anmelden. Folgen Sie der amtlichen Anleitung zum Umstieg und wählen Sie den vereinfachten Zugang mit AGOV. Eröffnen Sie die Erklärung für das passende Steuerjahr.
  3. Daten erfassen und kontrollieren. Vorjahresdaten aus Private Tax können über die gespeicherte Datei importiert werden. Prüfen und ergänzen Sie die übernommenen Angaben anhand der aktuellen Unterlagen.
  4. Beilagen hochladen. ZHprivateTax kennzeichnet Pflichtbelege und freiwillige Belege. Pflichtbelege müssen für die Einreichung hochgeladen werden. Beachten Sie bei weiteren Belegen die Hinweise der Anwendung.
  5. Einreichung abschliessen. Übermitteln Sie die Erklärung und bestätigen Sie elektronisch, dass sie wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist. Blosse Dateneingabe oder Speicherung genügt nicht. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten oder eingetragene Partner geben die Bestätigung gemeinsam ab.

Der Zugang und Datenimport sind in der amtlichen Umstiegsanleitung beschrieben. Die Anforderungen an den Abschluss ergeben sich aus § 8 der Verordnung über die elektronische Einreichung. [11]

Keine zusätzliche Papierunterschrift bei ZHprivateTax: Nach dem ordnungsgemässen Onlineabschluss müssen Sie keine unterschriebene Papierquittung nachsenden. Erforderliche Beilagen werden elektronisch mit der Erklärung eingereicht. [11]

Unsere Empfehlung: Speichern Sie eine Kopie der eingereichten Erklärung und den Einreichungsnachweis. Bewahren Sie auch die zunächst nicht hochgeladenen Belege bis zur rechtskräftigen Einschätzung auf. Das Steueramt kann sie bei Rückfragen nachfordern. Fehlt ein verlangter Beleg, beschaffen Sie Ersatz und klären Sie gleichzeitig Ihre Frist; lassen Sie die betreffende Position nicht einfach weg. [12]

4. Die Steuererklärung auf Papier abgeben

Die Papiererklärung bleibt möglich. Verwenden Sie die Formulare für das richtige Steuerjahr, füllen Sie sie vollständig aus und unterschreiben Sie persönlich. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten sind beide Unterschriften erforderlich. Legen Sie die vorgeschriebenen Beilagen bei. Der Kanton nennt folgende Versandadresse:

Zürcher Gemeinden, Steuererklärung
c/o Scan-Center
Postfach
8010 Zürich

Die amtlichen Formulare und die Versandangaben finden Sie auf der Zürcher Seite zur Steuererklärung. [13]

5. Wenn Sie die Erstellung übertragen

Beim AGOV-Zugang können Sie einer Vertretung eine Delegation für die betreffende Steuererklärung erteilen. Die bevollmächtigte Person arbeitet mit ihrem eigenen Zugang. Unsere Empfehlung: Nutzen Sie diese Funktion und geben Sie Ihre persönlichen AGOV-Anmeldemittel nicht weiter.

Vereinbaren Sie, wer die fertige Erklärung prüft und übermittelt. Eine Vertretung kann nach Ihrem Einverständnis im Auftrag einreichen; bei gemeinsamer Steuerpflicht bleibt die gemeinsame Bestätigung zu beachten. Die Delegation ist eine vorgesehene Möglichkeit, nicht der einzige zulässige Vertretungsweg. [14]

6. Wenn von Ihrem Lohn Quellensteuer abgezogen wird

Ob Sie zusätzlich eine Steuererklärung einreichen müssen oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen können, hängt von Ihrer Situation ab. Quellensteuer bedeutet weder automatisch Befreiung von einer Erklärung noch sichere Rückerstattung durch eine NOV.

Für den freiwilligen NOV-Antrag gilt der 31. März des Folgejahres, für 2025 also der bereits verstrichene 31. März 2026. Diese Frist ist nicht verlängerbar; bei vorzeitigem Wegzug ins Ausland endet sie bereits mit der Abmeldung. Auch bei einer obligatorischen NOV wegen zusätzlicher Einkünfte oder Vermögens ist das Steuererklärungsformular bis zum 31. März des Folgejahres zu verlangen.

Ein gültiger freiwilliger Antrag kann nicht zurückgezogen werden. Bei Wohnsitz in der Schweiz wird die NOV anschliessend bis zum Ende der Quellensteuerpflicht weitergeführt. Die Frist für den Antrag und die spätere Abgabefrist der zugestellten Steuererklärung sind zwei verschiedene Dinge. Klären Sie deshalb zuerst das Verfahren. [15]

Sie möchten Ihre Erklärung erstellen lassen? Hier erfahren Sie mehr über unser Angebot für Ihre Schweizer Steuererklärung. Einen Überblick über unsere Begleitung für Ihr Leben in der Schweiz finden Sie auf der Startseite.

Amtliche Quellen und Stand

Fachlicher Stand: 13. September 2026. Die Unterlagenhinweise beziehen sich auf die Steuerperiode 2025, die Verfahrenshinweise auf den aktuellen Zürcher Ablauf. Für andere Steuerperioden sind die jeweils passenden Vorgaben zu prüfen.

  1. Steuergesetz Zürich, LS 631.1, Stand 1. April 2026, §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1; Wegleitung 2025, Seiten 5 bis 7.
  2. ZStB 132.1, Steuererklärungsverfahren, G.I und G.II, gültig ab 1. Januar 2026 für die Steuerperiode 2025.
  3. Hauptformular 2025; Wertschriftenverzeichnis 2025; Schuldenverzeichnis; Wegleitung 2025, Seiten 10 bis 12, 22 und 24 bis 27.
  4. Wegleitung zur Steuererklärung 2025, Seiten 13 bis 21 und 31.
  5. Liegenschaftenverzeichnis; Wegleitung 2025, Seiten 28 bis 31.
  6. Steuergesetz Zürich, § 7 Abs. 3; Hauptformular 2025, Seite 1; Wegleitung 2025, Seiten 18 bis 21 und 24.
  7. ZStB 49.3, internationale Änderung der Steuerpflicht, C; Wegleitung 2025, Seiten 5 bis 7.
  8. Erbschafts- und Schenkungssteuer; Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, §§ 11, 12 und 34 Abs. 1; Wegleitung 2025, Seite 23.
  9. Merkblatt zum Hilfsblatt A 2025, Seite 1; Steuergesetz Zürich, § 134 Abs. 2.
  10. Kanton Zürich, Mitteilung vom 6. Januar 2026, Wechsel von Private Tax zu ZHprivateTax.
  11. Amtliche Umstiegsanleitung; Änderung der Einreichungsverordnung, in Kraft seit 1. Juli 2025, § 8 Abs. 1; Konsolidat 2021 für die unveränderten § 8 Abs. 2 und bisherigen Abs. 3 (nun Abs. 4); Steuergesetz Zürich, § 109c.
  12. Steuererklärung Privatpersonen, Pflichtbelege, freiwillige Belege und Aufbewahrung; Steuergesetz Zürich, § 135 Abs. 1 und 2.
  13. Amtliche Seite zur Steuererklärung, Abschnitt Steuerformulare; Steuergesetz Zürich, §§ 123 Abs. 2 und 133 Abs. 2.
  14. AGOV-Zugang und Delegation; Regierungsratsbericht vom 27. August 2025, Seite 6; Einreichungsverordnung, § 11.
  15. ZStB 87.3, NOV bei Wohnsitz in der Schweiz, Randziffern 13 bis 15; NOV beantragen; Steuergesetz Zürich, §§ 93 und 93a.