Für Ihre Vorbereitung

  • Sammeln Sie zuerst die Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und möglichen Abzügen.
  • Ergänzen Sie die Belege, die zu Ihrer persönlichen Situation gehören, etwa bei Wohneigentum, Kindern oder einem Zuzug.
  • Prüfen Sie danach gesondert, welche Beilagen mit der Erklärung einzureichen sind und welche Frist für Sie gilt.

Diese Übersicht richtet sich an Privatpersonen im Thurgau. Sie hilft beim Zusammenstellen der Unterlagen, unabhängig davon, ob Sie die Erklärung selbst ausfüllen oder die Erstellung übertragen. Nicht jeder Punkt trifft auf jeden Haushalt zu. Und nicht jeder gesammelte Beleg muss bereits mit der Erklärung eingereicht werden.

1. Beginnen Sie mit dem richtigen Steuerjahr

Sehen Sie zuerst auf das Steuerjahr Ihrer Erklärung. Wer im Jahr 2026 noch die Erklärung 2025 erledigt, benötigt die Unterlagen für 2025. Programm, Formulare und Wegleitung müssen zum jeweiligen Steuerjahr passen.

Bei ganzjähriger Steuerpflicht zählen die Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres und die Vermögens- und Schuldenstände am 31. Dezember. Endet die Steuerpflicht unterjährig, kann ein anderer Stichtag massgebend sein. Bei einem Zu- oder Wegzug über die Landesgrenze sind deshalb die genauen Daten wichtig. Ein Umzug aus einem anderen Kanton wird zeitlich anders behandelt. [2]

Als praktische Hilfe legen Sie die Aufforderung zur Steuererklärung, eine bereits bewilligte Fristverlängerung und die letzte Erklärung samt Veranlagung dazu. So lassen sich wiederkehrende Positionen leichter erkennen. Übernehmen Sie Vorjahreswerte aber nicht ungeprüft.

2. Diese Grundunterlagen sollten Sie bereithalten

Lohn, Renten und andere Einkünfte

  • Alle Lohnausweise: von sämtlichen Arbeitgebern, auch aus Nebenbeschäftigungen oder einem Arbeitsverhältnis, das im Jahr beendet wurde.
  • Rentenbescheinigungen: insbesondere von AHV, IV und Pensionskasse sowie Nachweise über weitere Renten.
  • Taggeldbescheinigungen: etwa für Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unfall, soweit die Leistungen nicht bereits im Lohnausweis enthalten sind.
  • Weitere Einkünfte: Bescheinigungen über Entschädigungen und Nebeneinnahmen, die in den genannten Unterlagen noch fehlen.

Prüfen Sie, ob die Bescheinigungen den gesamten Zeitraum abdecken. Bei einem Stellenwechsel reichen die Angaben des letzten Arbeitgebers allein nicht aus. [1]

Konten, Wertschriften, Versicherungswerte und Schulden

  • Bank- und Postkonten: Jahreszins- oder Steuerbescheinigungen mit Saldo, Bruttozins und ausgewiesener Verrechnungssteuer.
  • Depots und weitere Anlagen: Steuer- und Depotverzeichnisse, Ertragsabrechnungen sowie Nachweise über Käufe und Verkäufe im Jahr.
  • Rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen: Bescheinigung des Versicherers über den Steuerwert am massgeblichen Stichtag.
  • Hypotheken und andere Schulden: Bescheinigungen über Schuldbestand und Jahreszinsen; bei privaten Darlehen zusätzlich Vertrag sowie Name und Adresse des Gläubigers.

Beziehen Sie auch Konten und Vermögenswerte im Ausland ein. Unsere Empfehlung: Beschaffen Sie für im Jahr geschlossene Konten ebenfalls die Ertrags- und Saldierungsbelege. Ein fehlender Kontostand am Jahresende bedeutet nicht, dass die während des Jahres angefallenen Erträge entfallen. Das amtliche Wertschriftenverzeichnis erfasst auch Eröffnungs- und Saldierungsdaten. [3]

Belege für mögliche Abzüge

  • Berufskosten: Angaben zu Arbeitsort, Beschäftigungsgrad und Arbeitstagen, Fahrkostenbelege sowie Nachweise über tatsächlich geltend gemachte weitere Berufskosten.
  • Vorsorge: Bescheinigungen über Einzahlungen in die Säule 3a und Einkäufe in die Pensionskasse.
  • Versicherungsprämien: Jahresbescheinigungen und Angaben zur Prämienverbilligung.
  • Gesundheitskosten: Rechnungen und Abrechnungen der Krankenkasse oder anderer Kostenträger, damit die selbst getragenen Kosten erkennbar sind.
  • Aus- und Weiterbildung: Rechnungen, Zahlungsnachweise, Kursangaben und Abrechnungen über Beiträge des Arbeitgebers oder anderer Stellen.
  • Spenden: Quittungen oder Zahlungsbelege mit Angaben zur empfangenden Organisation.

Ein Beleg ist noch keine Abzugszusage. Ob und in welcher Höhe Kosten abziehbar sind, hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Sammeln Sie deshalb auch Erstattungen und Arbeitgeberbeiträge. Bei pauschalen und tatsächlichen Kosten ist zu prüfen, welche Berechnung zulässig ist. [4]

3. Was kommt in Ihrer Situation hinzu?

Sie besitzen eine Wohnung oder ein Haus

Halten Sie die amtlichen Angaben zu Steuerwert und Eigenmietwert, Hypothekarbescheinigungen, Unterhaltsrechnungen und Zahlungsnachweise bereit. Bei vermieteten Objekten kommen Mietverträge und Ertragsabrechnungen hinzu, bei Stockwerkeigentum die detaillierte Gemeinschaftsabrechnung samt Angaben zum Erneuerungsfonds. Dokumentieren Sie auch Versicherungsleistungen und Förderbeiträge.

Bei Kauf oder Verkauf sind Verträge und Übergabedaten wichtig. Rechnungen sollten die ausgeführten Arbeiten erkennen lassen: Unterhalt und wertvermehrende Investitionen werden nicht gleich behandelt. Die Sammlung der Rechnungen entscheidet noch nicht darüber, ob die Pauschale oder die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. [5]

Sie haben Kinder oder Ihre Familiensituation hat sich verändert

Je nach Situation benötigen Sie Ausbildungsbestätigungen, Betreuungsrechnungen und Zahlungsnachweise. Bei getrennten Eltern können zusätzlich Angaben zu Haushalt, Sorge, Obhut und den tatsächlich getragenen Kosten nötig sein. Unterhaltszahlungen belegen Sie mit Zahlungsnachweisen und der zugrunde liegenden Vereinbarung oder dem Urteil.

Notieren Sie Heirat, Trennung, Scheidung oder einen Todesfall mit Datum. Welche Unterlagen und Abzüge daraus folgen, hängt vom konkreten Familienverhältnis ab. Eine Betreuungsrechnung oder Ausbildungsbestätigung allein klärt die Zuteilung eines Abzugs noch nicht. [6]

Sie sind zugezogen oder haben Verbindungen ins Ausland

Halten Sie An- und Abmeldedaten sowie die ausländischen Einkommens- und Vermögensnachweise bereit. Währung und Stichtag sollten erkennbar sein. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton werden grundsätzlich die Unterlagen des ganzen Jahres benötigt. Beim Zuzug aus dem Ausland ist der massgebliche Zeitraum gesondert zu bestimmen, insbesondere wenn schon vorher Schweizer Einkünfte oder Liegenschaften bestanden. [2]

Ausländische Werte sollten nicht einfach weggelassen werden. Ihre Erfassung bedeutet aber nicht, dass sämtliche Beträge in der Schweiz voll besteuert werden: Sie können auch für die Bestimmung des Steuersatzes oder die Aufteilung zwischen Staaten relevant sein.

Erbschaften, Schenkungen und Erbvorbezüge gehören ebenfalls in die Vorbereitung, auch bei einer noch ungeteilten Erbschaft. Notieren Sie Datum, Beteiligte und Werte. Als mögliche Nachweise eignen sich etwa Erbenbescheinigung, Nachlassabrechnung, Schenkungsvertrag oder Zahlungsbeleg. [7]

Selbständige Tätigkeit? Dann reicht diese Privatpersonenliste allein nicht aus. Je nach Rechnungslegung benötigen Sie zusätzlich den Geschäftsabschluss oder Aufstellungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage sowie die dazugehörigen Geschäftsbelege. Das sollte auch bei einer selbständigen Nebentätigkeit gesondert geklärt werden. [8]

4. Wenn noch Unterlagen fehlen

Unsere Empfehlung: Führen Sie eine kurze Liste der fehlenden Bescheinigungen und fordern Sie Ersatz beim Arbeitgeber, Versicherer oder der Bank an. Lassen Sie die dazugehörigen Einkünfte oder Vermögenswerte nicht stillschweigend weg. Offene Belegfragen gehören in das dafür vorgesehene Bemerkungsfeld; eine Erklärung dazu ersetzt keinen ausdrücklich verlangten Nachweis.

Prüfen Sie gleichzeitig Ihre Einreichefrist. Für die ordentliche Steuererklärung nennt die Thurgauer Praxis grundsätzlich den 30. April des Folgejahres; entscheidend ist das vorgedruckte beziehungsweise später bewilligte Datum. Falls Sie mehr Zeit benötigen, beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig beim Gemeindesteueramt und kontrollieren Sie die gewährte Frist. [9]

5. Sammeln ist nicht dasselbe wie Einreichen

Zu den einzureichenden Belegen gehören insbesondere sämtliche Lohnausweise und Säule-3a-Bescheinigungen. Für Wertschriften, Liegenschaften und andere Positionen gelten zusätzliche Vorgaben. Ein Banksteuerverzeichnis ist etwa beizulegen, wenn dessen Gesamttotal anstelle der einzelnen Titel übernommen wird. Prüfen Sie die Beilagehinweise der passenden Wegleitung und des jeweiligen Formulars. Die Vorbereitungsliste dieses Artikels ersetzt diese Prüfung nicht. [1]

Bei eFisc2026 wichtig: Nach der elektronischen Übermittlung verlangt die aktuelle Wegleitung weiterhin die ausgedruckte und persönlich unterschriebene Quittung zusammen mit dem leeren amtlichen Original-Hauptformular. Dieses Hauptformular muss dabei weder ausgefüllt noch unterschrieben werden. Die Erklärung gilt erst als eingereicht, wenn die unterzeichnete Quittung beim Gemeindesteueramt eingetroffen ist. Der elektronische Versand allein genügt daher nach diesem Ablauf noch nicht. [1]

Beilagen können nach den eFisc-Vorgaben elektronisch übermittelt oder auf Papier beigelegt werden. Für Nachweise verwenden Sie gut lesbare Kopien: Eingereichte Papierbelege werden gescannt und nicht zurückgeschickt. Die Pflicht, das amtliche Original-Hauptformular beizulegen, bleibt davon unberührt.

Bewahren Sie eine Kopie Ihrer Erklärung, die Einreichungsquittung und die zugehörigen Belege geordnet auf. Unsere Empfehlung: mindestens bis zur rechtskräftigen Erledigung und zum Abschluss allfälliger Rückfragen oder Rechtsmittel. Bei längerfristig relevanten Unterlagen kann eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. [8]

6. Wenn Sie Quellensteuer bezahlen

Der Steuerabzug auf dem Lohn beantwortet noch nicht, ob Sie zusätzlich eine Steuererklärung einreichen müssen oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen können. Das hängt unter anderem von Einkommen und Vermögen ab. Eine NOV führt nicht automatisch zu einer Rückerstattung.

Für einen freiwilligen NOV-Antrag gilt grundsätzlich der 31. März des Folgejahres, bei vorzeitigem Wegzug aus der Schweiz bereits die Abmeldung. Diese Antragsfrist ist nicht verlängerbar. Bei einer obligatorischen NOV wegen weiterer, nicht quellenbesteuerter Einkünfte oder steuerpflichtigen Vermögens ist das Steuererklärungsformular bis 31. März zu verlangen. Warten Sie mit der Klärung deshalb nicht auf die gewöhnliche Abgabefrist. [10]

Ein freiwilliger Antrag sollte vorher geprüft werden: Er kann bei gültiger Einreichung nicht zurückgezogen werden, und die NOV wird grundsätzlich in den Folgejahren bis zum Ende der Quellensteuerpflicht weitergeführt. Die spätere Einreichefrist für die zugestellte Steuererklärung ist von der Antragsfrist zu unterscheiden. [10]

Sie möchten Ihre Erklärung erstellen lassen? Hier erfahren Sie mehr über unser Angebot für Ihre Schweizer Steuererklärung. Einen Überblick über unsere Begleitung für Ihr Leben in der Schweiz finden Sie auf der Startseite.

Amtliche Quellen und Stand

Geprüft am 13. September 2026. Die jahrgangsbezogenen Hinweise beruhen auf der Wegleitung 2026. Für andere Steuerjahre verwenden Sie die jeweils zugehörige Wegleitung.

  1. Wegleitung zur Steuererklärung 2026, Thurgau, gedruckte Seiten 6 bis 9, 11, 16, 24 bis 34. Vorbereitung, Beilagen, eFisc und Einkünfte.
  2. Thurgauer Steuerpraxis, StP 55 Nr. 2, Ziffern 1 und 2. Ganzjährige und unterjährige Steuerpflicht; ergänzend §§ 55 bis 57 StG.
  3. Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2026, Seiten 2 und 3, sowie Wegleitung 2026, gedruckte Seiten 28 bis 34.
  4. StP 29 Nr. 7, Berufskosten; StP 34 Nr. 20, Gesundheitskosten; Wegleitung 2026, gedruckte Seite 6.
  5. StP 34 Nr. 1, Liegenschaftsunterhalt, Ziffern 2 und 3; Wegleitung 2026, gedruckte Seiten 47 bis 49.
  6. StP 34 Nr. 12, Unterhaltsbeiträge; StP 34 Nr. 24, Drittbetreuungskosten; Wegleitung 2026, gedruckte Seite 10.
  7. StP 13 Nr. 1, Steuern bei Erbanfall, Ziffer 1; Wegleitung 2026, gedruckte Seiten 24 und 26.
  8. Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, RB 640.1, geltende Fassung mit Stand 1. Januar 2025, insbesondere §§ 155 bis 158.
  9. StP 155 Nr. 1, Ziffer 3.2; StP 155 Nr. 2, Fristerstreckung, Ziffer 1.
  10. StP 113a Nr. 1, NOV auf Antrag, Ziffern 1 bis 3; §§ 113 und 113a StG; ESTV, Fragen zur Quellensteuer, NOV bei Wohnsitz in der Schweiz.