Das Wichtigste vorab

  • Auch wer in der Schweiz wohnt und in Deutschland arbeitet, kann steuerlich Grenzgänger sein. Ein deutscher Arbeitsvertrag allein genügt dafür nicht.
  • Seit 2026 sind mindestens 20 Prozent tatsächliche Hin- und Rückfahrten an den vereinbarten Arbeitstagen zu prüfen. Daneben gilt die Grenze beruflicher Nichtrückkehrtage.
  • Homeoffice muss zusätzlich sozialversicherungsrechtlich geklärt werden. Die steuerlichen Grenzen entscheiden nicht über Ihr Versicherungsland.

Dieser Ratgeber erläutert die Anstellung bei einem privaten Arbeitgeber in Deutschland bei Wohnsitz in der Schweiz. Die sozialversicherungsrechtlichen Ausführungen betreffen den Hauptfall von Personen mit Schweizer oder EU-Staatsangehörigkeit. Andere Staatsangehörigkeiten, mehrere Arbeitgeber, Selbständigkeit, Entsendungen und besondere Funktionen bedürfen einer gesonderten Prüfung. Die steuerlichen Angaben beziehen sich auf Einkünfte 2026.

1. Wohnsitz und steuerliche Ansässigkeit zuerst klären

Die Anmeldung in der Schweiz allein erlaubt noch keine abschliessende steuerliche Beurteilung. Wenn Sie auch eine Wohnung in Deutschland behalten oder sich dort längere Zeit aufhalten, muss Ihre Ansässigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geprüft werden. Dabei können insbesondere die verfügbaren Wohnstätten und der Mittelpunkt Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen entscheidend sein. [1]

Zusätzliche deutsche Besteuerungsrechte können auch nach einem Wegzug aus Deutschland fortbestehen. Die besonderen Regeln in Art. 4 Abs. 3 und 4 DBA sind deshalb vor der ersten Lohnabrechnung zu prüfen, wenn Sie eine deutsche Wohnstätte behalten oder kürzlich aus Deutschland zugezogen sind. Die unten beschriebene Begrenzung des deutschen Abzugs auf 4,5 Prozent lässt sich dann nicht ohne Weiteres voraussetzen.

2. Wo wird der Arbeitslohn besteuert?

Wenn die steuerliche Grenzgängerregel greift

Art. 15a DBA gilt in beide Richtungen. Sind Sie in der Schweiz ansässig, arbeiten in Deutschland und erfüllen die Grenzgängervoraussetzungen, besteuert die Schweiz grundsätzlich Ihren Arbeitslohn. Deutschland darf ebenfalls Steuer vom Lohn abziehen, bei amtlichem Ansässigkeitsnachweis jedoch höchstens 4,5 Prozent des Bruttolohns. Ein nach deutschem Recht niedrigerer Abzug bleibt möglich. [1] [2]

Die Schweizer Entlastung erfolgt durch eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um ein Fünftel des Bruttolohns. In dieser Richtung wird der deutsche Steuerabzug somit nicht Franken für Franken auf die Schweizer Steuer angerechnet. Geben Sie den Lohn und die deutsche Steuer vollständig an, damit die richtige Entlastung angewendet werden kann.

Wenn die Grenzgängerregel nicht greift

Im gewöhnlichen Arbeitnehmerfall darf Deutschland grundsätzlich den Lohn für die tatsächlich dort geleisteten Arbeitstage besteuern. Schweizer Homeoffice-Tage werden grundsätzlich der Schweiz zugeordnet. Die Schweiz stellt den nach dem DBA in Deutschland steuerbaren Lohnanteil grundsätzlich frei, kann ihn jedoch bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigen. Die besonderen Fälle aus Abschnitt 1 bleiben vorbehalten. [1]

Die Ausnahme nach der 183-Tage-Regel ist bei einem deutschen Arbeitgeber regelmässig nicht anwendbar: Ihre Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; unter anderem darf der Arbeitgeber nicht in Deutschland ansässig sein. Weniger als 183 Tage in Deutschland bedeuten deshalb nicht automatisch, dass dort kein Lohn besteuert werden darf.

3. Pendeln und Homeoffice: Zwei Steuerprüfungen ab 2026

Für die steuerliche Grenzgängereigenschaft müssen Sie seit 2026 an mindestens 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr tatsächlich vom Wohnsitz zum Arbeitsort und zurück fahren. Homeoffice zählt nicht als solche Fahrt. Zusätzlich entfällt die Grenzgängereigenschaft bei ganzjähriger Beschäftigung grundsätzlich, wenn Sie wegen der Arbeit an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an den Wohnsitz zurückkehren. [1]

Die 60 Tage sind kein pauschales Kontingent für jede Beschäftigung: Bei einem Teiljahr oder Teilzeit an einzelnen Wochentagen kann die Grenze tiefer liegen. Dienstreisen müssen ebenfalls richtig eingeordnet werden. Insbesondere zählen eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten nach dem Protokoll als Nichtrückkehrtage. Ein ganzer Homeoffice-Tag am Wohnsitz verbraucht dagegen keinen beruflichen Nichtrückkehrtag. [3]

Ich empfehle, ab Arbeitsbeginn einen Kalender zu führen, der Arbeitsort, tatsächliche Pendelfahrten, Homeoffice, Dienstreisen und berufliche Übernachtungen erfasst. Halten Sie zugleich die vertraglich vereinbarten Arbeitstage fest. Eine Aufzeichnung allein der Übernachtungen genügt für den neuen Mindestpendeltest nicht.

4. Wo sind Sie sozialversichert?

Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung ist eigenständig zu beurteilen. Arbeiten Sie ausschliesslich in Deutschland, gilt im beschriebenen Hauptfall grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht. Arbeiten Sie gewöhnlich auch zu Hause in der Schweiz, wird die Tätigkeit in beiden Staaten betrachtet. Massgebend ist das voraussichtliche Arbeitsmuster der nächsten zwölf Monate. [4]

  • Weniger als 25 Prozent im Wohnstaat: Bei einem einzigen deutschen Arbeitgeber bleibt es nach den gewöhnlichen Koordinierungsregeln grundsätzlich bei deutschem Recht.
  • Ab 25 Prozent im Wohnstaat: Wird dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt, gilt nach den gewöhnlichen Regeln Schweizer Recht. Für die Prüfung zählen Arbeitszeit und/oder Vergütung.
  • Telearbeit ab 25 und strikt unter 50 Prozent: Unter den Voraussetzungen der besonderen Rahmenübereinkunft kann auf Antrag weiterhin deutsches Recht gelten. Die Ausnahme entsteht nicht allein durch die Vereinbarung von Homeoffice.

Deutschland und die Schweiz nehmen an dieser Telearbeitsregelung teil. Sie erfasst bestimmte Tätigkeiten mit IT-Verbindung. Weitere regelmässige Arbeit in der Schweiz, etwa Kundenbesuche, Tätigkeiten in Drittstaaten oder parallele Selbständigkeit können die Anwendung ausschliessen. Ab 50 Prozent Telearbeit greift diese Rahmenregelung nicht. [5]

Soll deutsches Recht über die Rahmenübereinkunft weitergelten, beantragt der deutsche Arbeitgeber die Ausnahme elektronisch bei der DVKA. Die Abklärung sollte möglichst vor Beginn der Tätigkeit erfolgen. Bei Bewilligung wird die A1-Bescheinigung ausgestellt. Für die gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten ist zunächst die zuständige AHV-Ausgleichskasse im Schweizer Wohnkanton einzubeziehen. Gilt Schweizer Recht, muss auch der deutsche Arbeitgeber seine Schweizer Beitragspflichten erfüllen. [4] [5]

5. Wie funktioniert die Krankenversicherung?

Das zuständige Sozialversicherungsland ist der Ausgangspunkt für die Krankenversicherung. Es gibt in dieser Konstellation kein pauschales freies Wahlrecht zwischen deutscher und Schweizer Versicherung. Bei deutscher gesetzlicher Krankenversicherung können Sie von Ihrer Krankenkasse das Formular S1 erhalten und bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG in der Schweiz registrieren lassen. So wird Ihr Anspruch auf Behandlung am Schweizer Wohnsitz koordiniert. [6]

Bei privater Krankenversicherung oder mitzuversichernden Angehörigen bedarf die Absicherung einer gesonderten Prüfung. Ein deutscher Arbeitsvertrag allein begründet noch keinen Anspruch auf S1. Klären Sie den Beginn und Umfang der Deckung, bevor Sie eine bestehende Versicherung ändern.

6. Aufenthalt und Arbeitserlaubnis gehören zur Vorbereitung

EU- und EWR-Staatsangehörige benötigen als Arbeitnehmer grundsätzlich keine deutsche Arbeitserlaubnis. Für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz Schweiz und täglicher oder mindestens wöchentlicher Rückkehr sieht Deutschland eine Grenzgängerkarte als Bescheinigung vor. Die zuständige Ausländerbehörde erläutert den Ablauf. Ein Schweizer Aufenthaltstitel allein erlaubt Drittstaatsangehörigen noch keine Beschäftigung in Deutschland. [7]

Wenn Sie mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit in der Schweiz wohnen, klären Sie ausserdem mit dem kantonalen Migrationsamt, ob Ihre bisherige Aufenthaltsgrundlage beim Wechsel zum deutschen Arbeitgeber fortbesteht. Auch die Sozialversicherungsregeln für Staatsangehörige Norwegens, Islands oder Liechtensteins dürfen in einer Konstellation Schweiz und Deutschland nicht ungeprüft mit dem oben beschriebenen Hauptfall gleichgesetzt werden. [8]

7. Diese Unterlagen und Schritte helfen vor dem Start

  1. Wohn- und Arbeitssituation festhalten: Arbeitsvertrag, Staatsangehörigkeit, Bewilligung, Wohnstätten und allfälliges Zuzugsdatum zusammentragen.
  2. Arbeitsmuster mit dem Arbeitgeber abstimmen: Pendeln, Homeoffice, Dienstreisen und weitere Tätigkeiten dokumentieren. Steuer- und Sozialversicherungsprüfung getrennt vornehmen.
  3. Ansässigkeitsbescheinigung organisieren: Für die 4,5-Prozent-Begrenzung das Formular Gre-1 vom zuständigen Schweizer Steueramt bestätigen lassen und dem deutschen Arbeitgeber vorlegen. Es gilt für das bezeichnete Kalenderjahr. [2]
  4. Versicherungen und Bewilligungen klären: Zuständigkeit, gegebenenfalls A1, S1 und Grenzgängerkarte rechtzeitig abstimmen.
  5. Steuerdeklaration vorbereiten: Lohnabrechnungen, Jahresbescheinigungen und Nachweise zur deutschen Steuer sammeln und den Einreichungsweg beim Schweizer Wohnkanton klären.

Ob daneben eine deutsche Steuererklärung erforderlich oder ein Antrag sinnvoll ist, hängt vom persönlichen Status und den übrigen Einkünften ab. Bei regulärer deutscher Besteuerung sind eine Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht und ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig unterschiedliche Möglichkeiten mit eigenen Voraussetzungen. Die Voraussetzungen und Folgen der jeweiligen Verfahrenswahl sollten daher vorab geklärt werden. Öffentlicher Dienst, Organvergütungen oder besondere Leitungsfunktionen bedürfen ebenfalls einer gesonderten Einordnung. [1] [9]

Wir klären mit Ihnen, was sich ändert und welche nächsten Schritte anstehen. Unsere Begleitung für das Arbeiten in Deutschland bei Wohnsitz Schweiz unterstützt Sie bei der Einordnung Ihrer Situation. Einen Überblick über unsere Leistungen für Ihr Leben in der Schweiz finden Sie auf der Startseite.

Quellen und Rechtsstand

Grundlagen für Einkünfte 2026, geprüft am 13. September 2026. Steuerrecht, Sozialversicherung und Aufenthaltsrecht werden getrennt beurteilt.

  1. DBA Deutschland und Schweiz, amtliche Neufassung, BGBl. 2026 II Nr. 135, Art. 4, 15, 15a, 16, 19 und 24 sowie Protokoll Ziff. 2, 5 und 6.
  2. ESTV, Gre-1 mit Erläuterungen und Finanzämter Baden-Württemberg, Einpendler aus der Schweiz.
  3. Konsultationsvereinbarung vom Juli 2022 zu Homeoffice; zusätzlich Protokoll Ziff. 5 des aktuellen DBA.
  4. VO (EG) 883/2004, Art. 11 und 13; VO (EG) 987/2009, Art. 14, 16 und 21; BSV, Wohnsitz Schweiz und ausländischer Arbeitgeber.
  5. BSV, Telearbeit und DVKA, Rahmenübereinkunft und Antrag; Rahmenübereinkunft Art. 2 bis 4.
  6. BAG, Erwerbstätigkeit in einem EU- oder EFTA-Staat und Gemeinsame Einrichtung KVG, Leistungsanspruch und Registrierung; VO (EG) 883/2004, Art. 17.
  7. FreizügG/EU, § 2 und § 12, AufenthV, § 12 und FZA, Anhang I Art. 7.
  8. SEM, Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit und BSV, persönlicher Geltungsbereich der Abkommen.
  9. EStG, § 50 Abs. 2 und § 1 Abs. 3: Steuerabzug, Veranlagung und Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig.